Person gibt etwas auf einer Website ein

Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – Ist das dritte Geschlecht in Bestell- und Kontaktformularen jetzt Pflicht?

Kontakt- und Bestellformulare begegnen Ihnen und Ihren Kunden überall. Immer wieder hat man die Auswahl zwischen „Herr“ und „Frau“. Aber reicht das aus? Was ist Pflicht oder Vorgabe nach dem Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und wo bleibt es dem Seiten- und Shop-Betreibern überlassen, wie sie die Auswahlmöglichkeiten gestalten?
Dieser Blogartikel verrät es in ca. 5 Minuten Lesezeit.

Das dritte Geschlecht – erst durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtend.

Für eine sehr lange Zeit gab es von Amtswegen her nur die Möglichkeit, zwischen „männlich“, „weiblich“ und „ohne Angabe“ zu wählen. Diese Praxis hatte das Bundesverfassungsgericht im Oktober 2017 für verfassungswidrig erklärt. Daher ist seit Anfang 2019 eine Eintragung auch als „Divers“ als dritte Option möglich oder man lässt die Angabe komplett streichen.

Auf dieser Grundlage stellt sich die Frage, ob das dritte Geschlecht auch bei Bestell- und Kontaktformularen berücksichtigt werden muss.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema „drittes Geschlecht” hatte nicht nur Auswirkungen auf das Geburtenregister, auch müssen Arbeitgeber in Stellenanzeigen neben männlichen und weiblichen Personen auch Personen mit dem dritten Geschlecht ansprechen.

Viele Unternehmer und Personal-Verantwortliche machen das schon sehr gut:

Das Dritte Geschlecht in Jobanzeigen
(Quelle: LinkedIn)

Einige Unverbesserliche und Gedankenlose schaffen es jedoch nicht konsequent:

Drittes Geschlecht fehlt in Jobanzeige
(Quelle: LinkedIn)

Warum ist die Auswahlmöglichkeit des dritten Geschlechts wichtig?

Es geht dabei nicht zuletzt darum, eine Gesellschaft offen und veränderungsbereit zu halten. Dazu gehören vor allem die gegenseitige Toleranz und Respekt. Darum ist es wichtig, Niemanden von vorneherein als Mitarbeiter, Geschäftspartner oder Kunde (m/w/d) auszuschließen.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und Ihre Firmenwebsite oder Webshop

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die daraus entstandenen, gesetzlichen Neuregelungen haben auch Auswirkung auf den Online-Handel und für alle Webseitenbetreiber.

Nach dem Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darf niemand aufgrund seines Geschlechts benachteiligt werden, das gilt für das Business to Business – Segment (B2B) genauso, wie für die sogenannten Massengeschäfte, zu denen auch der Einzelhandel gehört. Ein Kunde darf aufgrund seines Geschlechts nicht pauschal ausgeschlossen werden!

Die Pflichtangabe wird zum Problem

Ein solcher Ausschluss liegt dann vor, wenn im Kontakt- oder Bestellformular eine Geschlechterabfrage durch das Feld „Anrede” vornimmt und dabei als Auswahl zum Beispiel nur „Frau” anbietet. Damit ist es für männliche Kunden nicht mehr möglich, dass Bestellformular korrekt auszufüllen. Dadurch werden alle Männer pauschal ausgeschlossen.

Für Personen mit dem dritten Geschlecht liegt ebenfalls ein Ausschluss vor, wenn als Auswahlmöglichkeit nur „Herr” oder „Frau” zur Verfügung gestellt werden. Aktuell sieht es also danach aus, dass die Pflichtangabe mit nur zwei Optionen gegen Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt. Rechtlich ist dieser Fall bisher noch nicht abschließend vor einem Gericht geklärt worden.

Unser Tipp zum AGG für die Praxis

Es gibt für die Praxis zwei Möglichkeiten:

  1. Konsequent das dritte Geschlecht in allen Formularen auf der Website oder Webshop anbieten. So halten wir es beispielsweise bei Online Marketing Strategy
  2. Oder man stellt sich die Frage, ob man Kunden überhaupt nach dem Geschlecht fragen möchte. Für den Abschluss eines Geschäfts oder für eine Vertriebsanfrage ist das Geschlecht einer Person in der Regel irrelevant. Auch aus Gründen der Datensparsamkeit ist es eine interessante Überlegung und große Player wie beispielsweise Amazon machen es bereits vor.

Website- bzw. Shop-Betreiber, die ihre Formulare noch nicht angepasst haben, sollten dies rasch nachholen. Unsere Empfehlung ist, auch aus Gründen der Datensparsamkeit, auf die Abfrage der Anrede zu verzichten, da diese Information in den wenigsten Fällen für eine Anfrage oder einen Vertragsschluss relevant ist. Sollte auf die Abfrage nicht verzichten werden können, so muss als dritte Option „Divers“ zur Verfügung gestellt werden.

Beispiel Kontaktformular
(Quelle: OMS)

Wir bei Online Marketing Strategy stehen für einen toleranten und respektvollen Umgang miteinander ein und helfen Ihnen gerne dabei, auch Ihre Website fit für das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu machen! Nehmen Sie gleich Kontakt zu uns auf!

About Christian Benkner

Christian Benkner ist Ihr Kompass in der digitalen Transformation. Der Berater & Experte für Online Marketing, Keynote Speaker und Blogautor berät und begleitet Unternehmen auf der Reise durch das digitale #neuland. Mit über 20 Jahren Erfahrung in Marketing und Kommunikation und als mehrfach zertifizierte Fachkraft für Suchmaschinenoptimierung (SEO) und Suchmaschinenwerbung (SEA), ist er der richtige Ansprechpartner für Ihr Ihren Erfolg im Online Marketing.